HMD Consulting-Coaching Management-Engineering

Allgemeine Geschäftsbedingungen

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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 


gültig für jegliche Geschäftsgebaren mit

 

 

HMD Consulting – Coaching Management – Engineering e.U.

 

Pomisgasse 30
8010 Graz
office(at)hmd-consulting(dot)at
+43 650 5759540
UID: ATU64053589
Firmenbuch: FN 378260 s

 

 

Stand November 2020

 

 

1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich

 

1.1 Grundsätzlich gehen vertragliche Vereinbarungen den in AGB enthaltenen Bestimmungen vor. Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (HMD Consulting – Coaching Management – Engineering e.U., kurz HMD benannt) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

 

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

 

1.3 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden von HMD ausdrücklich schriftlich anerkannt.

 

1.4 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

 

 

2. Umfang des Auftrages / Stellvertretung

 

2.1 Der Umfang eines konkreten Auftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart und grundsätzlich von HMD selbst durchgeführt.

 

2.2 Nichtsdestotrotz ist HMD berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. In diesem Falle erfolgt die Bezahlung des Dritten ausschließlich durch HMD selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.

 

2.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu diesen Dritten (Personen oder Gesellschaften) einzugehen, deren sich HMD zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch HMD anbietet.

 

 

3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung

 

3.1 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Auftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des entsprechend dem Auftragsfall förderliches Arbeiten erlauben.

 

3.2 Der Auftraggeber wird HMD auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren.

 

3.3 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass HMD auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit von HMD bekannt werden.

 

3.4 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit durch HMD von dieser informiert werden.

 

 

4. Sicherung der Unabhängigkeit

 

4.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.

 

4.2 Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter von HMD zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.

 

 

5. Berichterstattung / Berichtspflicht

 

5.1 HMD verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem Auftraggeber Bericht zu erstatten.

 

5.2 Den Schlussbericht, so einer vereinbart wurde, erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit, d.h. zwei bis vier Wochen, je nach Art des Auftrages nach dessen Abschluss.

 

5.3 HMD ist bei der Herstellung eines vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Er ist prinzipiell an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden. So der Auftrag (gewisse) Anwesenheiten erfordert (Teamanleitung, Systemnutzungen um Geheimhaltungen, Datensicherheit und Auftragseffizienz etc. zu wahren), wird HMD sich dieser unterordnen, um die Sinnhaftigkeit des beauftragten Umfanges nicht add absurdum zu führen. Dies betrifft vor allem auch Trainings- und Schulungen beim Auftraggeber.

 

 

6. Schutz des geistigen Eigentums

 

6.1 Die Urheberrechte an den von HMD und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben bei HMD. Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung von HMD zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung von HMD – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.

 

6.2 Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt HMD zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

 

 

7. Gewährleistung

 

7.1 HMD ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beheben. Er wird den Auftraggeber hievon unverzüglich in Kenntnis setzen.

 

7.2 Dieser Anspruch des Auftraggebers erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung. Die Gewährleistungsfrist ist somit auf sechs Monate eingeschränkt, womit die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren keine Gültigkeit hat. HMD hat primär die mangelhafte Leistung zu verbessern; erst danach besteht ein Anspruch des Auftraggebers auf Minderung des Preises und/oder Wandlung („Rückabwicklung des Vertrages“).

 

 

8. Haftung / Schadenersatz

 

8.1 HMD haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen für Personenschäden - nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen.

 

8.2 Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.

 

8.3 Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden von HMD zurückzuführen ist.

 

8.4 Sofern HMD den Auftrag unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt HMD diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

 

9. Geheimhaltung / Datenschutz

 

9.1 HMD verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.

 

9.2 Weiters verpflichtet sich HMD, über den gesamten Inhalt des Auftrages sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Erstellung eines Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klienten des Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.

 

9.3 HMD ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen er sich bedient, entbunden. Er hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.

 

9.4 Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen oder sofern es abweichende schriftliche Vereinbarungen dazu gibt (z.B. zu gemeinsamen Mehrwert und Nutzen vereinbarte marketingtechnische Verwertung expliziter Umfänge, Einreichungen für Preisverleihungen und Auszeichnungen oder ähnlichem).

 

9.5 HMD ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet dem Auftragnehmer Gewähr, dass hiefür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des aktuell gültigen Datenschutzgesetzes (DSGVO) eingehalten werden. Mit jeder Angebotslegung und jeder Auftragserteilung bringt HMD die aktuellen AGB jedem Auftraggeber zur Kenntnis. Somit ist dieser auch verpflichtet, die sinnvolle Umsetzung seiner Datenhandhabung so weit in Einklang zu bringen, damit der beauftragte Umfang im bestmöglichen Interesse aller Beteiligten abgewickelt werden kann.

 

 

10. Honorar

 

10.1 Nach Vollendung des vereinbarten Auftrages erhält HMD ein Honorar gemäß der mit dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarung. HMD ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig.

 

10.2 HMD wird jeweils eine finanztechnisch korrekte Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.

 

10.3 Etwaige Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen, so diese im jeweils dem Auftrag zugrunde liegenden Angebot von HMD nicht explizit ausgenommen wurden.

 

10.4 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Umfanges aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch HMD, so behält HMD den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart. Bei bestellten Umfängen (insbesondere Trainings- und Coachings, Vorträgen etc.) die aus diversen von HMD nicht zu beeinflussenden Gründen seitens Auftraggeber länger als 3 Monate oder sogar auf unbestimmte Zeit ausgesetzt/verschoben werden, wird der jeweils zur Vorbereitung verwendete Zeitaufwand von HMD spätestens nach 6 Monaten in Rechnung gestellt oder / und ein Anteil der jeweiligen Gesamtsumme des Auftragsumfanges.

 

10.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist HMD von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.

 

 

11. Elektronische Rechnungslegung

 

11.1 HMD ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch ausschließlich in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch HMD ausdrücklich einverstanden.

 

 

12. Dauer des Vertrages

 

12.1 Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Auftrags (Projekts, Training, Schulung, Vortrag etc.).

 

12.2 Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,

 

- wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder

- wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät.

- wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren des Auftragnehmers weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des Auftragnehmers eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse dem anderen Vertragspartner bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.

 

 

13. Schlussbestimmungen

 

13.1 Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.

 

13.2 Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

 

13.3 Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung von HMD. Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort von HMD zuständig.

 

Mediationsinformation

(1) Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt WirtschaftsMediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der WirtschaftsMediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.

 

(2) Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht.

Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für beigezogene Rechtsberater, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.

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